Land- und Forstwirtschaftsrecht
... immer im grünen Bereich
Weinrecht
Wir unterstützen Sie rund um Ihr Weingut
Seit der Schaffung einer gemeinsamen Marktordnung für Wein in der EU 1970 wurde dem deutschen Gesetzgeber die Regelungsbefugnis weitgehend entzogen. Im deutschen Weingesetz werden nur noch die Beschlüsse der Brüsseler Gemeinschaftsordnung umgesetzt.
Seitdem wird durch EU-Verordnungen geregelt, welche Bezeichnungen und Qualitätssiegel geführt werden dürfen, welche Ursprungsbezeichnungen geschützt werden und wie sie verwendet werden dürfen. Landwein darf beispielsweise nur einen in der Weinverordnung festgelegten Landweinnamen tragen.
Kellertechniken wie Anreicherung, Süßung oder Säuerung und die erforderlichen Angaben auf dem Etikett sind streng reglementiert.
Das deutsche Weingesetz verbot das Inverkehrbringen von Kunstwein, was mit EU-Recht unvereinbar war. Produktion und Verkauf der Kunstweine sind in der EU seit dem Inkrafttreten des Weinhandelsabkommens zum 1. Januar 2006 zulässig, zuvor durften diese Weine (meist kalifornische, australische und neuseeländische Weine) in der EU nicht gehandelt werden.
Durch die neue EU-Weinmarktordnung werden die Qualitätsstufen ab August 2009 umbenannt, wie in allen anderen Weinanbauländern der EU. In Deutschland und anderen deutschsprachigen Staaten wird z.B. der bisherige Landwein zu „Wein mit geschützter geografischer Angabe g.g.A.“.
Wir beraten Weinbauern, Winzereibetriebe und Genossenschaften zu den, nur teilweise im deutschen Recht umgesetzten Regelungen und vertreten sie bei Auseinandersetzungen mit Aufsichtsbehörden, Vertragspartnern oder Verstößen gegen Straf- und Bußgeldvorschriften.
Auch bei der der Umstrukturierung, Planung und Vertragsgestaltung bei Betriebs-erweiterungen oder Zusammenschlüssen stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz zur Verfügung.
Wir sind für Sie da
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Frau Sabine Segmüller steht Ihnen in unserer Münchner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.
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