Land- und Forstwirtschaftsrecht
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Gewerberecht
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Grundsätzlich fällt die Landwirtschaft als Urproduktion nicht in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO). Doch bereits dann, wenn ein Landwirt in einem Hofladen oder auf dem Wochenmarkt zugekaufte Waren verkauft, kann ein selbstständiger Gewerbebetrieb vorliegen.
Werden zudem eigener Wein oder Fruchtsäfte ausgeschenkt, kann das Gaststättengesetz zu beachten sein. Fällt der Betrieb in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung, sind neben den dort geregelten Pflichten zusätzlich die Hygieneverordnung oder die Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln zu beachten. Hinzu kommt, dass für Gewerbebetriebe andere steuerliche Vorschriften gelten und auch zahlreiche europarechtliche Regelungen zu beachten sind. Auch die Pensionshaltung von Reitpferden, welche grundsätzlich noch der Landwirtschaft zuzuordnen ist, kann als Gewerbebetrieb einzuordnen sein, wenn z.B. noch Reitunterricht oder Ausfahrten mit Pferdekutschen angeboten werden. Wird z.B. ein Reiterhof von einer Personengesellschaft betrieben, die auch gewerbliche Leistungen anbietet, so ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb als Gewerbebetrieb einzuordnen. Wir beraten Sie sowohl in Fragen des öffentlichen Rechts als auch zu steuerlichen Problemen und vertreten Sie sowohl gegenüber Gewerbeaufsicht als auch Finanzbehörden kompetent durch unsere Experten aus Landwirtschaftsrecht und Steuerrecht.
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