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Waffenrecht

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Zwar ist das Jagen auch ohne Waffe möglich, sofern eine Falknerprüfung abgelegt wurde und der Beizjagd nachgegangen wird, jedoch wird die Jagd in aller Regel mit der Waffe ausgeübt.

Dabei kennt das Bundesjagdgesetzt lediglich besondere Anforderungen an die Waffe bei der Hochwildjagd und setzt für die Erteilung des Jagdscheines zwingend auch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte voraus, sodass auch eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und der Widerruf der Waffenbesitzkarte zum Jagdscheinentzug und zur Kündigung des Pachtvertrages führen können, sofern nicht gegen entsprechende Entscheidungen der zuständigen Behörde, auch im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich vorgegangen wird.

Für den Erwerb und Besitz von Waffen durch Jäger, Sportschützen und weitere Berechtigte ist dagegen das Waffengesetz einschlägig, dass neben allgemeinen Vorschriften zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte, deren Entzug auch die Unterbringung und Sicherung der Waffen, das Verbringen von Waffen über Landesgrenzen, zur Werbung, zum Handel und Überlassen kennt. Dabei sind eine Reihe von besonderen Straf- und Bußgeldvorschriften im Waffenrecht zu beachten, die neben Strafen auch zu einer Unzuverlässigkeit von Waffenbesitzern und zur Beschlagnahme der Waffen führen können. Dabei beraten wir Sie gern zu allen Fragen rund um das Thema Waffenrecht.

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