Erneuerbare Energien

... immer im grünen Bereich

Energiewirtschaftsrecht

Wir unterstützen Sie rund um das Thema Energiewirtschaftsrecht

Recht der Photovoltaikanlagen

DGrundsätzlich ist die Errichtung von Aufdachsolaranlagen zunächst genehmigungsfrei. Jedoch fordern Baubehörden bereits für aufgeständerte Dachsolaranlagen aufgrund entsprechender Auslegung der landesrechtlichen Bauordnungsregelungen eine Baugenehmigung.

Für Freiflächenanlagen ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Um insoweit Vergütungen nach dem Gesetz über Erneuerbare Energien erhalten zu können, müssen diese jedoch im Gebiet eines spezifischen Bebauungsplans errichtet werden. Wir beraten Sie insoweit gern, wenn Sie Photovoltaikanlagen auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen oder auf Grünflächen errichten wollen.

Auch während des Betriebs Ihrer Photovoltaikanlagen stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz zur Verfügung, sei es bei Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nach dem Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG), sei es bei Auseinandersetzungen mit Anlagenherstellern über Mängel der Photovoltaikanlage, der Unterkonstruktion oder dem Wechselrichter.

Recht der Windkraftanlagen

Wie auch andere Anlagen zur Energieerzeugung beeinflussen auch Windkraftanlagen Nachbarschaft und Umwelt.

Geräuschentwicklung, Beeinflussung der Vogelwelt, Schattenwurf und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind Stichworte, die zahlreiche rechtliche Probleme bei der Errichtung und der Erteilung behördlicher Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz aufwerfen.

Für Sie als Landwirt ist insoweit in der Regel die Vertragsgestaltung bei der Verpachtung von Flächen an Betreibern von besonderem Interesse, bei der es gilt, Haftungsrisiken für Sie als Grundstückseigentümer, späteren Streit und Kostenrisiken möglichst auszuschließen.

Doch hat sich in den vergangenen Jahren auch das Angebot an sogenannten Kleinwindkrafträdern deutlich verbessert, die nicht dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, sondern deren Genehmigungserfordernis sich nach der jeweiligen Landesbauordnung richtet. Teilweise wird hier die Errichtung auch ohne Genehmigung zugelassen.

Im Außerbereich und als sog. Nebenanlage ist die Errichtung privilegiert, was kleinere Windkraftanlagen für landwirtschaftliche Betriebe besonders für die eigene Bedarfsdeckung interessant machen kann.

Aber auch hier sind öffentliche Belange und Belange der Nachbarschaft, wie Geräuschimmissionen, Schattenwurf, Natur- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen, was eine rechtliche Begleitung erforderlich macht.

Auch während des Betriebs der Anlagen stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz zur Verfügung, sei es bei Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nach dem Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG), sei es bei Auseinandersetzungen mit dem Anlagenherstellern über Mängel der Windkraftanlage, der Turbine oder dem Fundament.

Recht des Betriebs von Biomasseanlagen und Biogasanlagen

Hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Biomasseanlagen durch Sie als Landwirt sind vor allem Fragen aus dem Bereich des Immissionsschutzrechtes, der Biomasseverordnung und der Energiesteuerrechts relevant.

Grundlage für die behördliche Genehmigung sind insoweit Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchVO). Bereits bei der Prüfung von Voraussetzungen und Antragsstellung stehen wir im Rahmen der Kommunikation mit den Behörden zur Seite.

In der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) legt der Gesetzgeber zur Einhaltung von Klima- und Naturschutzinteressen fest, welche Stoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung eingesetzt, hergestellt und verwendet werden dürfen, was Sie zur Führung eines Einsatzstofftagebuches verpflichtet.

Auch während des Betriebs Ihrer Biomasse- und -gasanlagen stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz zur Verfügung, sei es bei Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nach dem Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG), sei es bei Auseinandersetzungen mit Anlageherstellern, wenn hier Herstellungsmängel auftreten sollten.

Wir sind für Sie da

Kanzlei München:
Telefon: 089/205 008 5810

Frau Sabine Segmüller steht Ihnen in unserer Münchner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Kanzlei Frankfurt:
Telefon: 069/505 060 4244

Frau Carolyn Finkenzeller steht Ihnen in unserer Frankfurter Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Kanzlei Hamburg:
Telefon: 040/809 031 9131

Frau Sonja Meyer steht Ihnen in unserer Hamburger Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Kanzlei Berlin:
Telefon: 030/300 149 3810

Frau Tatjana Behrendt steht Ihnen in unserer Berliner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 09:00 - 17:00 Uhr

Referenzen & Mitgliedschaften

Unsere Bewertungen sprechen für uns

Proven Expert 2021
Proven Expert 2021
AGT-Testamentsvollstrecker
Wirtschaftswoche-Top-Kanzlei
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Anwalt.de
Mitglied-auf-fachanwalt-de
Initiativpreis-Werterhalt-und-Weitergabe
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Mitglied-im-Anwaltverein

Kompetenzen:

Agrarrecht

Jagdrecht
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Erbrecht und Steuerrecht
Erneuerbare Energien

Hauptmenü:

Wir über uns

Rechtsberatung

Mandantenbereich

Datenschutz

Impressum