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Eheverträge haben in der Landwirtschaft eine lange Tradition. Oftmals wurden Vereinbarungen zum Güterstand, Altersvorsorge und Unterhalt mit einem Mustervertrag des örtlichen Notars geregelt. Dies ist seit 2005 höchst gefährlich, denn seit 2005 unterliegen Eheverträge einer engeren richterlichen Kontrolle: Im Streitfall kann also der Richter den Vertrag insgesamt für unwirksam erklären oder abweichende Regelungen anordnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Versorgung nach einer Scheidung nicht für angemessen geregelt erachtet. Aber auch die Unterhaltsreform von Anfang 2008 verlangt nach individuellen Regelungen. Der Bundesgerichtshof wiederholt regelmäßig in seiner Rechtsprechung, dass das Unterhaltsrecht an den individuellen Gegebenheiten auszurichten ist. Hier ist zu berücksichtigen, ob die Kinderbetreuung in ausreichendem Maß gesichert ist, was gerade im ländlichen Bereich schwierig sein dürfte.

Heute stammen nicht mehr alle Bäuerinnen selbst aus einem landwirtschaftlichen Betrieb. Viele junge Frauen haben vor der Heirat einen Beruf erlernt, den sie für die Familie und die Mithilfe im Betrieb aufgeben. Auch dies muss in einer Vereinbarung ausreichend Berücksichtigung finden. Das Unterhaltsrecht knüpft daran an, ob sogenannte „ehebedingte Nachteile“ bestehen, also, ob jemand für die Familie seine berufliche Karriere zurückgestellt hat und ob eine Rückkehr in den erlernten Beruf möglich ist.

Oftmals wird bei Selbständigen und insbesondere bei Landwirten im Rahmen der Berechnung des Unterhalts darüber gestritten, wie hoch das tatsächliche Nettoeinkommen ist, das für die Berechnung zu Grunde gelegt wird. Die zahlreichen steuerlichen Regelungen für Landwirte werden im Unterhaltsrecht oft abweichend bewertet, häufig zugunsten des Unterhaltsberechtigten. Es macht hier in vielen Fällen Sinn, die Unterhaltshöhe in einer Vereinbarung zu regeln, um die Unsicherheit bei Bewertungsfragen zu vermeiden.

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