Erneuerbare Energien
... immer im grünen Bereich
Öffentliches und Privates Baurecht
Wir unterstützen Sie rund um das Thema Baurecht
Bei jeder Errichtung, wesentlichen Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen wird der Bauherr mit einer Fülle von Vorschriften des öffentlichen Baurechts konfrontiert. Dies gilt auch für bauliche Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien.
Zwar hat der Gesetzgeber hier in den vergangenen Jahren mit dem Ziel der Förderung Erneuerbarer Energien viele Genehmigungsverfahren vereinfacht, zusammengefasst oder Genehmigungserfordernisse sogar ganz abgeschafft. Gerade der stete Wandel von Rechtsvorschriften und Rechtsprechung führt hier indessen zu erheblichen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit bei der Planung.
Selbst tatsächlich genehmigungsfreie Vorhaben bedürfen einer Prüfung, weil Ausnahmen und Voraussetzungen je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind und sich teilweise sogar die Praxis verschiedener Genehmigungsbehörden voneinander unterscheiden kann.
Während es für die Errichtung von Biogasanlagen neben anderen Genehmigungen weiter stets auch einer Baugenehmigung bedarf, ist diese gerade für Photovoltaikanlagen, soweit es sich um Aufdach- und nicht um gebäudeunabhängige Anlagen handelt, jedenfalls in der Regel nicht mehr erforderlich. Einschlägig ist auch hier aber das jeweilige, unterschiedliche ausgestaltete Landesrecht.
Dies gilt auch für die Errichtung von Windkraftanlagen. Viele Länder haben die Genehmigungspflicht für kleine Anlagen bis 10 Meter Höhe in den letzten Jahren abgeschafft. Aber auch dies gilt nicht überall und ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Die baurechtliche Genehmigung größerer Anlagen erfolgt entweder im Baugenehmigungsverfahren nach den Landesbauordnungen oder ist im Rahmen einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei den Landesbaubehörden gebündelt.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Bewältigung der Vielzahl unterschiedlichster Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts, aber auch im privaten Baurecht, das demgegenüber nicht behördliche Genehmigungserfordernisse und Auflagen, sondern die Beziehungen zwischen den Beteiligten, so dem Bauherrn zu Bauunternehmen, Architekten, Handwerkern und Nachbarn und somit das Bauvertragsrecht regelt.
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